1. Geltung der AGB
    1. Die Vermietung von Baumaschinen, Baugeräten sowie Gerüstmaterial (einheitlich als Mietsache bezeichnet) erfolgt ausschließlich auf Grundlage der nachstehenden Allgemeinen Bedingungen.
    2. Entgegenstehenden oder abweichenden Bedingungen des Mieters wird hiermit ausdrücklich widersprochen so weit im Einzelfall nichts anderes in Schriftform vereinbart ist. Sie werden auch dann nicht Vertragsinhalt, wenn der Vermieter die Vermietung vorbehaltlos ausführt.
  2. Vertragsschluss
    1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Ein Mietvertrag kommt erst durch Bestätigung des Vermieters in Textform zu Stande. Änderungen und Ergänzungen bedürften zu ihrer Wirksamkeit einer Bestätigung des Vermieters in Textform.
    2. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Mieter gegenüber dem Vermieter abzugeben sind, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit ebenfalls der Textform.
    3. Zur Prüfung der Identität des Mieters verlangt der Vermieter die Vorlage eines gültigen Ausweisdokuments.
  3. Übergabe der Mietsache, Transport, Prüfpflicht, Mängelrügen
    1. Der Vermieter stellt die Mietsache in einwandfreiem, betriebsfähigem, vollgetanktem Zustand mit den erforderlichen Unterlagen zur Abholung bereit oder bringt diesen aufgrund besonderer Vereinbarung zum Versand.
    2. Der Mieter ist berechtigt, die Mietsache rechtzeig vor Mietbeginn zu besichtigen und bestätigt im Übergabeprotokoll den Zustand der übernommenen Mietsache sowie dessen Zubehörs.
    3. Erkennbare Mängel sind schriftlich - z.B. im Rahmen des Übergabeprotokolls (Anlage C) - anzuzeigen. Kommt der Mieter dem nicht nach, kann er erkennbare Mängel nicht mehr rügen. Verborgene Mängel sind unverzüglich nach Auftreten in Textform anzuzeigen.
    4. Der Transport der Mietsache sowie eine Transportversicherung sind, sofern nicht anders vereinbart, Sache des Mieters.
    5. Mit der Abholung/Absendung geht die Gefahr des zufälligen Unterganges bzw. der zufälligen Verschlechterung auf den Mieter über.
    6. Liefertermine und –fristen sind unverbindlich.
    7. Materialien wie Bohrer, Schleifscheiben etc. sind Verbrauchsmaterialien, die bei Rückgabe nach dem Verschleiß (z.B. Diamantscheiben in 1/10 mm) abgerechnet werden.
  4. Benutzung der Mietsache
    1. Der Mieter und seine Erfüllungsgehilfen sind verpflichtet, sich vor Inbetriebnahme der Mietsache mit den Unfallverhütungsvorschriften sowie den Bedienungs- und Wartungshinweisen am Gerät vertraut zu machen und diese zu beachten.
    2. Der Mieter hat die Mietsache ausschließlich bestimmungsgemäß einzusetzen.
    3. Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache gemäß den Bedienungs- und Wartungsvorschriften auf eigene Kosten täglich zu pflegen.  Die Öl- und Wasserstände sowie der feste Sitz von Schrauben sind täglich zu kontrollieren. Schäden aus unterlassener Pflege gehen zu Lasten des Mieters.
    4. Die Mietsache ist vor Überbeanspruchung zu schützen.
    5. Der Mieter beachtet die Straßenverkehrsvorschriften, insbesondere hinsichtlich Ladung und Transport der Mietsache. Baumaschinen sind ohne Anmeldung (amtliche Kennzeichenpflicht) grundsätzlich nicht für den Einsatz im öffentlichen Straßenverkehr zugelassen.
    6. Selbst fahrende Baumaschinen mit einer Höchstgeschwindigkeit von bis zu 20 km/h sind weder zulassungs- noch haftpflichtversicherungspflichtig. Für derartige Mietsache liegt keine Haftpflichtversicherung von Seiten des Vermieters vor.
    7. Etwaige für den konkreten Einsatz der Mietsache erforderliche behördliche Genehmigungen hat der Mieter auf eigene Kosten einzuholen.
    8. Der Mieter hat die Mietsache gegen Diebstahl und unbefugter Nutzung Dritter, insbesondere von nicht eingewiesenem Personal bzw. von Kindern, sowie gegen Witterungseinflüsse zu schützen.
    9. Eine Untervermietung oder sonstige Weitergabe an Dritte ist dem Mieter nur mit Genehmigung in Textform des Vermieters gestattet.
    10. Der Vermieter ist unverzüglich in Textform über Diebstahl, Beschädigung oder unberechtigte Nutzung Dritter zu unterrichten. Es ist unverzüglich Anzeige bei der nächsten Polizeistelle zu erstatten.
    11. Werden durch Pfändung, Beschlagnahme oder sonstige Maßnahmen beim Mieter Rechte an der Mietsache geltend gemacht oder die Mietsache anderweitig in Besitz genommen, ist der Mieter verpflichtet, den Vermieter unverzüglich in Textform zu unterrichten. Zugleich ist der Mieter verpflichtet, auf das Eigentum des Vermieters schriftlich hinzuweisen. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter sämtliche Kosten zur Wiedererlangung zu ersetzen.
    12. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter unverzüglich jeden beabsichtigten Wechsel des Stand- bzw. Einsatzortes in Textform mitzuteilen.
    13. Der Vermieter hat das Recht die Mietsache jederzeit beim Mieter in Augenschein zu nehmen. Hierzu ist dem Vermieter der erforderliche Zutritt zu gewähren.
    14. Der Mieter stimmt einer GPS-Ortung der Mietsache zwecks Diebstahlsschutz und –verfolgung zu.
  5. Verzug
    1. Kommt der Vermieter bei Beginn der Mietzeit mit der Überlassung in Verzug, so kann der Mieter eine Entschädigung verlangen, sofern dem Vermieter ein Verschulden zur Last fällt und dem Mieter aufgrund des Verzuges nachweislich ein Schaden entstanden ist.
    2. Unbeschadet Ziff. 11 ist bei leichter Fahrlässigkeit die vom Vermieter zu leistende Entschädigung für jeden Arbeitstag begrenzt auf höchstens den Betrag des täglichen Nettomietpreises.
    3. Nach Setzung einer angemessenen Frist kann der Mieter den Vertrag kündigen, wenn der Vermieter sich zu diesem Zeitpunkt weiterhin in Verzug befindet.
    4. Der Vermieter ist im Falle des Verzugs berechtigt, zur Schadensbeseitigung dem Mieter eine funktionell gleichwertige Mietsache zur Verfügung zu stellen, falls dem Mieter dies zumutbar ist.
    5. Kommt der Vermieter aufgrund eines Umstandes, den der Mieter zu vertreten hat, mit der Übergabe der Mietsache in Verzug, wird der Mietpreis dennoch fällig.
  6. Mietkosten
    1. Der Mietpreis für Baumaschinen und Baugeräte ist der Preisliste (Anlage A) zu entnehmen und errechnet sich grundsätzlich aus Preiskategorie der Mietsache und Mietdauer.
    2. Der Mietpreis für Gerüstmaterial ist dem Mietvertrag zu entnehmen.
    3. Die Tage der Übergabe und Rücknahme werden als volle Miettage berechnet.
    4. Der Mietzins versteht sich inclusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer in ihrer jeweiligen Höhe.
    5. Kosten für Transport und Betriebsstoffe werden entsprechend der geltenden Preisliste Baumaschinen (Anlage A)  bzw. dem Mietvertrag Gerüstverleih zusätzlich berechnet.
    6. Bei mit Betriebsstundenzählern ausgestatteten Mietsachen werden acht Einsatzstunden als ein Einsatz innerhalb eines Werktages im Durchschnitt zugrunde gelegt. Nutzt der Mieter die Mietsache mehr als acht Stunden im Laufe eines Werktages, erhöht sich der Mietzins für jede weitere angefangene Stunde um 1/8 des Tagesmietpreises.
    7. Der Vermieter ist verpflichtet, den Mietpreis sowie die Kosten der Nebenleistungen durch einseitiges Leistungsbestimmung nach  billigem Ermessen gemäß § 315 BGB anzupassen (Erhöhungen oder Senkungen). Anlass für eine solche Preisanpassung ist ausschließlich eine Änderung des angemessenen, marktüblichen Mietzinses bzw. der Nebenleistungen. Kostensenkungen werden auch in Bezug auf den Zeitraum der Bemessung und des Zeitpunktes ihres Wirksamwerdens gleichermaßen berücksichtigt wie Kostenerhöhungen. Änderungen des Mietpreises und der Preise für die Nebenleistungen sind nur zum Monatsersten möglich, erstmals jedoch zum Ablauf von sechs Monaten nach Mietbeginn. Preisanpassungen werden nur wirksam, wenn der Vermieter dem Mieter die Änderungen spätestens sechs Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilt. In diesem Fall hat der Mieter das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Preisanpassung zu kündigen. Hierauf wird der Mieter vom Vermieter in der Mitteilung gesondert hingewiesen.
  7. Kaution und Versicherung
    1. Der Vermieter erhebt eine je nach Mietsache festgelegte Kaution, siehe Mietvertrag Gerüstverleih und Preisliste Baumaschinen (Anlage A). Die Kaution ist spätestens mit der Übergabe der Mietsache zu entrichten. Nach ordnungsgemäßer Rückgabe der Mietsache und Zahlung der Rechnung wird die Kaution zurückgezahlt bzw. verrechnet.
    2. Selbstfahrende Großbaumaschinen werden kostpflichtig über den Vermieter versichert. Die Maschinenbruch- und Kaskoversicherung umfasst folgende Versicherungsfälle… Nicht versichert sind: … grob fahrlässiges und vorsätzliches Verhalten. Im Schadenfall wird eine Selbstbeteiligung je nach Mietsache fällig, siehe Preisliste Baumaschinen (Anlage A).
  8. Fälligkeit, Zahlung des Mietzinses
    1. Der Mietpreis incl. der zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung gültigen Mehrwertsteuer ist nach Ende der Mietzeit in bar, durch Banküberweisung oder PayPal auf das Konto des Vermieters zu zahlen.
    2. Der Vermieter ist berechtigt, jederzeit eine angemessene Vorauszahlung und/oder Abschlagszahlung vom Mieter zu verlangen.
  9. Rückgabe, verspätete Rückgabe, Verschmutzungskosten
    1. Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache einschließlich sämtlichen etwaigen Zubehörs fristgemäß, mängelfrei, vollgetankt und gesäubert zurückzugeben.
    2. Unter Rückgabe verstehen die Parteien die Übergabe der Mietsache an den Vermieter bzw. dessen Bevollmächtigten in der Weise, dass dieser ausschließliche Verfügungsgewalt über die Mietsache erhält.
    3. Die Rückgabe durch den Mieter ist mit dem Vermieter telefonisch oder per Messengerdienst (z.B. SMS, WhatsApp) abzustimmen.
    4. Ist die Mietsache für längere Zeit ohne fixes Mietende übergeben, hat der Mieter die beabsichtige Rückgabe/Abholung per E-Mail unter hs@schlaut.de wie folgt freizumelden: Anmeldung der Rückgabe/Abholung bei Baumaschinen mindestens 2 Werktage/ beiGerüstverleih mindestens 1 Woche vor dem gewünschten Rückgabe- bzw. Abholtermin. Der gewünschte Termin ist dabei mitzuteilen. Bei fehlerhafter Freimeldung des Mieters besteht das Mietverhältnis fort.
    5. Bei Rückgabe der Mietsache erfolgt eine unverzügliche Überprüfung durch beide Vertragsparteien. Der Zustand der Mietsache und etwaige Mängel werden in einem beiderseits zu unterzeichnenden Rückgabeprotokoll (Anlage C) festgehalten. Soweit im Einzelfall über das Vorliegen von Mängeln keine Einigkeit der Vertragsparteien besteht, ist jede Vertragspartei berechtigt, die Aufnahme ihrer Ansicht in das Rückgabeprotokoll zu verlangen.
    6. Soweit der Mieter bei Rückgabe/Abholung keine sofortige Untersuchung ermöglicht, z.B. mangels ordnungsgemäßer Freimeldung, erfolgt die Annahme der Mietsache unter Vorbehalt einer ausführlichen späteren Zustandsüberprüfung durch den Vermieter.
    7. Bei Abholung ist dem Vermieter zum Ende der Mietzeit Zugang zur Mietsache zu gewähren und die Sache so bereitzustellen, dass die Mietsache ohne fremde Hilfe abgeholt werden kann.
    8. Bei nicht termingerechter Rückgabe erfolgt eine Nachberechnung zum Tagesmietpreis.
    9. Werden bei der Rückgabe Mängel, Verschmutzungen oder sonstige Schäden festgestellt, die durch den Mieter zu vertreten sind, ist er verpflichtet, die zur Beseitigung entstehenden Kosten entsprechend der Preisliste Baumaschinen (Anlage A) bzw. des Mietvertrages Gerüstverleih zu tragen.
    10. Die Geltendmachung weiterer Schadenersatzforderungen des Vermieters, z.B. Mietausfall, bleibt vorbehalten.
  10. Mängelbeseitigung, Minderung, Kündigungsrecht
    1. Der Vermieter hat rechtzeitig gerügte Mängel an der Mietsache, die bei Überlassung vorhanden waren bzw. die auf Verschleiß oder Verschulden des Vermieters beruhen, auf eigene Kosten zu beseitigen. Der Vermieter ist berechtigt, dem Mieter einen funktionell gleichwertigen zur Verfügung zu stellen, falls dem Mieter dies zumutbar ist.
    2. Für Schäden die während der Mietzeit auftreten sowie für den Verlust oder das Abhandenkommen der Mietsache oder Zubehörs haftet der Mieter, sofern die Beschädigung/ das Abhandenkommen nicht vom Vermieter zu vertreten ist oder auf Verschleiß beruht.
    3. Wurde der Schaden an der Mietsache durch Dritte verursacht, tritt der Vermieter seine Ansprüche gegen den Schädiger Zug um Zug gegen Bezahlung des Schadens durch den Mieter ab.
    4. Reparaturen durch den Mieter oder eines von Ihm beauftragten Unternehmens bedürfen der vorherigen Zustimmung des Vermieters in Textform.
    5. Lässt der Mieter die Mietsache ohne Einwilligung des Vermieters reparieren, gehen die Reparaturkosten zu Lasten des Mieters. Für hieraus resultierende Schäden oder eines Verlustes der Herstellergarantie haftet der Mieter. Der Mieter tritt seine gegenüber dem beauftragten Unternehmer bestehenden Gewährleistungsansprüche bereits jetzt an den Vermieter ab.
    6. In Schadensfällen nach Ziffer 10.1 gelten folgende Minderungsrechte: Die Zahlungspflicht des Mieters entfällt, sofern und solange die Tauglichkeit der Mietsache zum vertragsgemäßen Gebrauch aufgehoben ist. Für die Zeit, während der die Tauglichkeit gemindert ist, hat der Mieter eine angemessen herabgesetzte Miete zu entrichten. Eine unerhebliche Minderung der Tauglichkeit bleibt außer Betracht.
    7. Lässt der Vermieter eine ihm gegenüber gesetzte angemessene Nachfrist für die Beseitigung eines bei der Überlassung vorhandenen Mangels durch sein Verschulden fruchtlos verstreichen, so steht dem Mieter ein Kündigungsrecht zu.
    8. Das Kündigungsrecht des Mieters besteht auch in sonstigen Fällen des Fehlschlagens der Beseitigung eines bei der Überlassung vorhandenen Mangels durch den Vermieter.
  11. Verzug, Haftungsausschluss
    1. Weitergehende Schadenersatzansprüche gegen den Vermieter, insbesondere ein Ersatz von Schäden, die nicht an der Mietsache selbst entstanden sind, können vom Mieter nur geltend gemacht werden bei
      1. einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermieters, eines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen;
      2. der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten so weit die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird, hinsichtlich des vertragstypischen, voraussehbaren Schadens;
      3. Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermieters oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Vermieters beruhen;
      4. falls der Vermieter nach Produkthaftungsgesetz für Personenschäden oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen haftet.

Im Übrigen ist die Schadensersatzhaftung ausgeschlossen.

    1. Der Schadensersatzanspruch wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
    2. Eine Haftpflichtversicherung liegt nicht vor.
  1. Kündigung aus wichtigem Grunde durch die Vertragsparteien/Rückholrecht
    1. Der Mietvertrag kann von beiden Vertragspartnern bei Vorliegen eines wichtigen Grundes außerordentlich gekündigt werden. Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Vertrag, ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig.
      1. Ein Kündigungsgrund für den Vermieter liegt insbesondere vor, wenn der Mieter mit der Zahlung von nicht nur geringfügigen Verbindlichkeiten im Sinne des § 320 Abs. 2 BGB in Verzug ist,
      2. Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Mieter durchgeführt werden,
      3. bei dem Mieter im Sinne der §§ 17 ff. InsO Zahlungsunfähigkeit, drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung vorliegt,
      4. der Mieter die Mietsache trotz Abmahnung durch den Vermieter in technisch schädigender Weise oder sonstiger erheblich vertragswidriger Weise benutzt,
      5. der Mieter die Mietsache unbefugt Dritten überlässt oder an einen vertraglich nicht vereinbarten Ort verbringt.
    2. Der Vermieter hat das Recht in den vorgenannten Fällen die Mietsache unverzüglich auf Kosten des Mieters zu sich zurück zu holen.
  2. Informationzur Verarbeitung personenbezogener Daten / Widerspruchsrecht
    1. Verantwortlicher im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen zum Datenschutz (z.B. Datenschutz-Grundverordnung - DSGVO, Bundesdatenschutzgesetz BDSG) für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten des Kunden ist: Herr Heiner Schlaut, Börnste 8b, 48249 Dülmen, Tel: 02594 789525 , E-Mail: hs@schlaut.de, Homepage: schlaut.de.
    2. Der Datenschutzbeauftragte des Vermieters steht dem Mieter für Fragen zur Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten unter Tel: 02594 789525 , E-Mail: hs@schlaut.de, Homepage: schlaut.de.  zur Verfügung. Die genaueren Informationspflichten nach Art. 13 der EU-DSG-VO finden sie unter: https://www.datenschutz-grundverordnung.eu. Der Vermieter verarbeitet folgende Kategorien personenbezogener Daten: Identifikations- und Kontaktdaten des Mieters (z. B. Name, Adresse, E-Mail-Adresse, Telefonnummer), Daten zur Identifikation der Stand- und Einsatzortes (z. B. Adresse), Nutzungsdaten, Angaben zum Liefer- und Mietzeitraum, Abrechnungsdaten (z. B. Bankverbindungsdaten), Daten zum Zahlungsverhalten, Daten von sonstigen Betroffenen (z.B. Mitarbeiter, Dienstleister oder Erfüllungsgehilfen des Mieters (z.B. Kontaktdaten, etc.).
    3. Der Vermieter verarbeitet die personenbezogenen Daten des Mieters zu den folgenden Zwecken und auf folgenden Rechtsgrundlagen:

a) Daten des Mieters zur Erfüllung des Vertragsverhältnisses mit dem Mieter und der diesbezüglichen Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen auf Anfrage des Mieters auf Grundlage des Art. 6 Abs. 1 lit. b) DSGVO.

b) Daten des Mieters und sonstiger Betroffener zur Erfüllung rechtlicher Verpflichtungen (z. B. aus handels- oder steuerrechtlichen Vorgaben) auf Grundlage des Art. 6 Abs. 1 lit. c) DSGVO.

c) Daten des Mieters und sonstiger Betroffener zur Wahrnehmung von Aufgaben, die im öffentlichen Interesse liegen (z.B. auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. e) DS-GVO.

d) Daten sonstiger Betroffener zur Erfüllung des Vertragsverhältnisses mit dem Mieter und der diesbezüglichen Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen auf Grundlage des Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO, da die Erfüllung des Vertragsverhältnisses mit dem Mieter und die diesbezügliche Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen sowohl unser berechtigtes Interesse als auch Mieters darstellt.

e) Daten des Mieters und sonstiger Betroffener zur Direktwerbung und Marktforschung auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO, da Direktwerbung und Marktforschung unsere berechtigten Interessen darstellen.

f) Daten unseres privaten Kunden (keine Gewerbetreibenden) gegebenenfalls auch zur Telefonwerbung auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. a) DSGVO. Eine Einwilligung zur Telefonwerbung kann der Mieter jederzeit widerrufen. Der Widerruf der Einwilligung erfolgt für die Zukunft und berührt nicht die Rechtmäßigkeit der bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung.

g) Daten des Mieters zur Bewertung seiner Kreditwürdigkeit auf Grundlage des Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO, da die Ermittlung der Kreditwürdigkeit unseres Mieters zur Minimierung von Ausfallrisiken unser berechtigtes Interesse darstellt.

- In diesem Zusammenhang werden der Auskunftei der Creditreform e.V. (Verband der Vereine Creditreform e.V., Scharnhorststraße 46, 48151 Münster) zur Ermittlung der Kreditwürdigkeit personenbezogene Daten zur Identifikation des Mieters (z.B. Name, Anschrift usw.) sowie Daten über nicht vertragsgemäßes oder betrügerisches Verhalten an die genannte Auskunftei übermittelt.

- Die Auskunftei verarbeitet die erhaltenen Daten und verwendet sie zudem zum Zwecke der Profilbildung (Scoring) um Dritten Informationen zur Beurteilung der Kreditwürdigkeit des Mieters zu geben. In die Berechnung der Kreditwürdigkeit fließen unter anderem die Anschriftendaten des Mieters ein.

    1. Eine Offenlegung bzw. Übermittlung der personenbezogenen Daten des Mieters erfolgt – im Rahmen der in Ziff. 13.4 genannten Zwecke jeweils erforderlich – ausschließlich gegenüber folgenden Empfängern bzw. Kategorien von Empfängern: ausgewählte Handwerker von Werkstätten sowie Spedition- bzw. Frachtbetriebe.
    2. Zudem verarbeitet der Vermieter personenbezogene Daten, die er im Rahmen des Vertragsverhältnisses mit dem Mieter oder von diesem erhält. Er verarbeitet auch personenbezogene Daten, die er aus öffentlich zugänglichen Quellen, z. B. aus Handelsregistern und dem Internet zulässigerweise gewinnen durfte.
    3. Eine Übermittlung der personenbezogenen Daten an oder in Drittländer oder an internationale Organisationen erfolgt nicht.
    4. Die personenbezogenen Daten des Mieters werden zu den unter Ziff. 13.4 genannten Zwecken so lange gespeichert, wie dies für die Erfüllung dieser Zwecke erforderlich ist. Zum Zwecke der Direktwerbung und der Marktforschung werden die personenbezogenen Daten des Mieters so lange gespeichert, wie ein überwiegendes rechtliches Interesse des Vermieters an der Verarbeitung nach Maßgabe der einschlägigen rechtlichen Bestimmungen besteht, längstens jedoch für eine Dauer von zwei Jahren über das Vertragsende hinaus.
    5. Der Mieter hat gegenüber dem Vermieter Rechte auf Auskunft über seine gespeicherten personenbezogenen Daten (Art. 15 DSGVO); Berichtigung der Daten, wenn sie fehlerhaft, veraltet oder sonst wie unrichtig sind (Art. 16 DSGVO); Löschung, wenn die Speicherung unzulässig ist, der Zweck der Verarbeitung erfüllt und die Speicherung daher nicht mehr erforderlich ist oder der Mieter eine erteilte Einwilligung zur Verarbeitung bestimmter personenbezogener Daten widerrufen hat (Art. 17 DSGVO); Einschränkung der Verarbeitung, wenn eine der in Art. 18 Abs. 1 DSGVO genannten Voraussetzungen gegeben ist (Art. 18 DSGVO), Datenübertragbarkeit der vom Mieter bereitgestellten, ihn betreffenden personenbezogenen Daten (Art. 20 DSGVO), Recht auf Widerruf einer erteilten Einwilligung, wobei der Widerruf die Rechtmäßigkeit der bis dahin aufgrund der Einwilligung erfolgten Verarbeitung nicht berührt (Art. 7 Abs. 3 DS-GVO) und Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde (Art. 77 DSGVO).
    6. Im Rahmen dieses Vertrags muss der Mieter diejenigen personenbezogenen Daten (vgl. Ziff. 13.3) bereitstellen, die für den Abschluss des Vertrags und die Erfüllung der damit verbundenen vertraglichen Pflichten erforderlich sind oder zu deren Erhebung der Vermieter gesetzlich verpflichtet ist. Ohne diese Daten kann der Vertrag nicht abgeschlossen bzw. erfüllt werden.
    7. Zum Abschluss und zur Erfüllung des Vertrages findet keine automatisierte Entscheidungsfindung einschließlich Profiling statt.

 

 

Widerspruchsrecht

Der Mieter kann der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten für Zwecke der Direktwerbung und/oder der Marktforschung gegenüber dem Vermieter ohne Angabe von Gründen jederzeit widersprechen. Der Vermieter wird die personenbezogenen Daten nach dem Eingang des Widerspruchs nicht mehr für die Zwecke der Direktwerbung und/oder Marktforschung verarbeiten und die Daten löschen, wenn eine Verarbeitung nicht zu anderen Zwecken (beispielsweise zur Erfüllung des Vertrages) erforderlich ist. Auch anderen Verarbeitungen, die der Vermieter auf die Wahrnehmung einer Aufgabe, die im öffentlichen Interesse i. S. d. Art. 6 Abs. 1 lit. e) DSGVO liegt, oder auf ein berechtigtes Interesse i. S. d. Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO stützt (beispielsweise Übermittlungen von Daten zum nicht vertragsgemäßen oder betrügerischen Verhalten des Mieters an Auskunfteien), kann der Mieter gegenüber dem Vermieter aus Gründen, die sich aus der besonderen Situation des Mieters ergeben, jederzeit unter Angabe dieser Gründe widersprechen. Der Vermieter wird die personenbezogenen Daten im Falle eines begründeten Widerspruchs grundsätzlich nicht mehr für die betreffenden Zwecke verarbeiten und die Daten löschen, es sei denn, er kann zwingende Gründe für die Verarbeitung nachweisen, die die Interessen, Rechte und Freiheiten des Mieters überwiegen, oder die Verarbeitung dient der Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen. Der Widerspruch ist zu richten an: SCHLAUT Baumaschinenverleih, Heiner Schlaut, Börnste 8, 48249 Dülmen, M .:  0170 44 14 795, T .:   02594 789 525, F.:    02594 789 524, E .:   hs(at)schlaut.de

  1. Anzuwendendes Recht und Gerichtstand
    1. Für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag wird das Recht der Bundesrepublik Deutschland zugrunde gelegt.
    2. Als Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag wird der Sitz des Vermieters vereinbart.

 

In den AGB erwähnte Anlagen gehören zur gedruckten Version des Mietvertrags

 

Schlaut Baumaschinenverleih 

Börnste 8 

48249 Dülmen 

hs@schlaut.de